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Gebührensatzung

Ab 01.08.2026: Gebührensatzung der Musikschule des Landkreises Altenburger Land

Auf der Grundlage der §§ 98 Abs. 1, i. V. mit §§ 87 Abs. 1, 99 Abs. 2 und 100 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl). S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30.12.2025 (GVBl. S. 22, 47) und die §§ 1, 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) sowie des § 3 der Satzung der Musikschule des Landkreises Altenburger Land in der jeweils geltenden Fassung, hat der Kreistag des Landkreises Altenburger Land in seiner Sitzung vom 01.04.2026 folgende Gebührensatzung der Musikschule des Landkreises Altenburger Land beschlossen:

§ 1 Gebührentatbestand

(1) Für die Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen und für die Miete der Musikinstrumente der Musikschule des Landkreises Altenburger Land werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
(2) Die Benutzungsgebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt. 

§ 2 Gebührenmaßstab

(1) Bemessungsgrundlage für die Unterrichtsgebühren sind die Gesamtkosten (Sach- und Personalaufwendungen) der Musikschule unter Berücksichtigung der Art, Form, Dauer und Anzahl der Unterrichtsstunden pro Schuljahr.
(2) Bemessungsgrundlage für die Erhebung von Gebühren für die Gebrauchsüberlassung von Instrumenten ist der durchschnittliche Anschaffungswert und Reparaturaufwand des Inventarbestandes. 

§ 3 Entstehung der Gebührenschuld

(1) Gebührenschuld für den Unterricht (Unterrichtsgebühr) entsteht mit dem ersten des Monats der Aufnahme in die Musikschule. Die Unterrichtsgebühr wird für ein Schuljahr im Voraus festgesetzt und durch Leistungsbescheid erhoben. Ist der Tag der Aufnahme nicht der Beginn des Schuljahres, wird die Unterrichtgebühr für das laufende Schuljahr mit 1/12 der Schuljahresgebühr anteilig bis zum Schuljahresende festgesetzt.
(2) Die Gebührenschuld für die Gebrauchsüberlassung von Instrumenten entsteht mit dem ersten des Monats der Gebrauchsüberlassung. Die Gebühr für die Gebrauchsüberlassung wird für ein Jahr im Voraus festgesetzt und durch Leistungsbescheid erhoben. Ist der Tag der Gebrauchsüberlassung nicht der Beginn des jeweiligen Schuljahres, wird die Gebühr für das laufende Schuljahr mit 1/12 der Jahresgebühr anteilig bis zum Schuljahresende festgesetzt und für diesen Zeitraum im Voraus erhoben.
(3) Die Gebührenschuld für den Unterricht sowie im Falle der Gebrauchsüberlassung von Instrumenten wird bei Neuaufnahme des Schülers bzw. Änderung des Unterrichtsverhältnisses per Gebührenbescheid schriftlich durch die Musikschulverwaltung mitgeteilt. Erfolgen keine Veränderungen im laufenden Unterrichtsverhältnis, bleibt der zuletzt erteilte Gebührenbescheid weiterhin gültig.
(4) Bei Änderungen der Gebührenhöhe bleibt der zuletzt erteilte Gebührenbescheid bis zur Beendigung des Schulhalbjahres gültig und wird zum Beginn des neuen Schulhalbjahres durch einen neuen Gebührenbescheid ersetzt. Auf § 3 der Satzung der Musikschule des Altenburger Landes wird verwiesen. 

§ 4 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer gebührenpflichtige Leistungen in Anspruch nimmt oder für die Inanspruchnahme der Leistung durch Dritte leistungspflichtig ist. Bei der Inanspruchnahme der Leistung durch nicht oder beschränkt Geschäftsfähige sind stets die gesetzlichen Vertreter Gebührenschuldner.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. 

§ 5 Fälligkeit, Zahlungsweise

(1) Die Unterrichtsgebühren und die Gebrauchsüberlassungsgebühren für Instrumente sind jeweils zum 15. eines jeden Monats in Höhe eines Zwölftels der Jahresgebühr – auch in Ferienzeiten – fällig.
(2) Die Gebühren sind grundsätzlich unbar (per Lastschrift oder Überweisung) zu entrichten. 

§ 6 Gebührensätze

(1) Die Gebührensätze für den Unterricht (Unterrichtsgebühr) richten sich nach Unterrichtsform und Zeitdauer, gelten gleichermaßen für Präsenz- oder Digitalunterricht und werden in 2 Tarifen erhoben:

– Schülertarif:

  • Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre
  • Schüler, Lehrlinge, Auszubildende, Studenten, Bundesfreiwilligendienst Leistende bei Vorliegen eines entsprechenden schriftlichen Nachweises. Nachweise für die Berechtigung und Verlängerung dieser Einstufung sind der Musikschulverwaltung selbstständig, unaufgefordert und rechtzeitig schriftlich einzureichen. Es zählt das Posteingangsdatum.

– Erwachsenentarif:

  • Erwachsene, für die der Schülertarif nicht zutrifft (ab 18 Jahre) 
Unterricht monatlich (in €) jährlich (in €)
Schülertarif:
Einzelunterricht 30 min./Woche
Einzelunterricht 45 min./Woche
Gruppenunterricht (2 Schüler) 45 min./Woche
Ensemblefach, Gemeinschaftsmusizieren
45,00
55,00
35,00
20,00
540,00
660,00
420,00
240,00
Erwachsenentarif:
Einzelunterricht 30 min./Woche
Einzelunterricht 45 min./Woche
Gruppenunterricht (2 Schüler) 45 min./Woche
Ensemblefach, Gemeinschaftsmusizieren
60,00
80,00
55,00
25,00
720,00
960,00
660,00
300,00
Kurse:
Babymusik
Ballett
Instrumentaler Gruppenunterricht
Instrumentenkarussell
Klassenmusizieren
Musikalische Eltern-Kind-Gruppe
Musikalische Früherziehung
Musikalische Grundausbildung
Rhythmik
25,00 300,00
Ergänzungsfach:
Chor
Musiklehre/-theorie
Musikgeschichte
20,00 240,00

Kurse (nur: Instrumentaler Gruppenunterricht, Klassenmusizieren), Ensemble- und Ergänzungsfächer mit Hauptfach gebührenfrei im Schüler- und Erwachsenentarif

(2) Projekte (spezielle Kurse, Workshops u. a.) werden kostendeckend kalkuliert und sind nicht Gegenstand der Gebührentabelle unter Abs. 1.
(3) Förderunterricht nach § 8 Abs. 4 der Musikschulsatzung ist gebührenfrei.
(4) Für die Gebrauchsüberlassung von Instrumenten gilt folgender Gebührensatz: 

Gebrauchsüberlassung Instrument monatlich (in €) jährlich (in €)
10,00 120,00

 

(5) Instrumente sind zum Ende der Gebrauchsüberlassung in einem ordnungsgemäßen Zustand an die Musikschule zurückzugeben. Schuldhafte Beschädigungen am Instrument oder zum Beispiel fehlendes Zubehör, dass Bestandteil der Leihgabe war, werden dem Gebührenschuldner in Rechnung gestellt. Wird das Instrument (ggf. inkl. Zubehör) an die Musikschule nicht innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf der Gebrauchsüberlassung zurückgegeben, so wird der Wiederbeschaffungswert dem Gebührenschuldner in Rechnung gestellt.
(6) Für nicht fristgerecht entrichtete Gebühren ergeht durch die Kreiskasse des Landratsamtes Altenburger Land ein gesonderter Mahnbescheid an den Gebührenschuldner.

§ 7 Gebührenermäßigung

(1) Die Ermäßigung der Gebühren wird auf schriftlichen Antrag gewährt als:

  • Familienermäßigung oder
  • Sozialermäßigung

Es wird die jeweils höchste zutreffende Ermäßigung gewährt. Ermäßigungen werden erst nach Prüfung und Bestätigung des eingereichten schriftlichen Antrages durch die Musikschulleitung gewährt.
(2) Ermäßigung wird nicht für die Inanspruchnahme von Kursen (Gruppe zu drei und mehr Schülern), Ensemble- und Ergänzungsfächern sowie für § 6 Absatz 2 gewährt.
(3) Ist jemand Gebührenschuldner (§ 4 Abs. 1) für mehrere Personen (Familienermäßigung), so erfolgt eine Staffelung der Gebührensätze in den Instrumental- und Vokalfächern nach folgender Maßgabe, bezogen auf Personen innerhalb eines Haushaltes:

  • 1. Person 100 % des Gebührensatzes
  • 2. Person 80 % des Gebührensatzes
  • 3. Person 75 % des Gebührensatzes
  • 4. Person und jede weitere 50 % des Gebührensatzes

Die Reihenfolge der Person richtet sich nach der jeweils höchsten geschuldeten Gebühr. Zusätzliche Mehrfachbelegungen von Instrumental- und Vokalfächern sind mit 100 % des Gebührensatzes zu entrichten.

(4) Erhält der Gebührenschuldner Leistungen zur Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II oder Sozialhilfe nach dem SGB XII oder Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe nach dem SGB IX oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), so sind für den vollen Monat des Leistungsbezuges nach SGB II, SGB XII, SGB IX bzw. AsylbLG jeweils nur 60% des maßgeblichen monatlichen Gebührensatzes nach dieser Satzung zu zahlen. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zahlen maximal 15,00 Euro monatlich. Bei mehreren Gebührenschuldnern gilt diese Ermäßigung nur, wenn alle Gebührenschuldner Leistungen nach SGB II, SGB XII, SGB IX bzw. AsylbLG erhalten. Geeignete Nachweise für die jeweilige Berechtigung (z.B. Bescheide) sind der Musikschulverwaltung bei Anmeldung selbstständig, unaufgefordert und schriftlich einzureichen. Folgebescheide derartiger Leistungen sind der Musikschulverwaltung selbstständig, unaufgefordert und rechtzeitig schriftlich einzureichen, um auch für den verlängerten Leistungszeitraum Anspruch auf die Sozialermäßigung zu erhalten. Es zählt das Posteingangsdatum.

§ 8 Gebührenerstattung

(1) Schulversäumnisse begründen keinen Anspruch auf Rückzahlung der Unterrichtsgebühren. Bei Erkrankung eines Schülers auf Dauer von mehr als drei aufeinanderfolgenden Unterrichtsstunden werden ab der 4. Unterrichtsstunde die Gebühren auf schriftlichen Antrag hin erstattet, soweit eine Nachholung des Unterrichts nicht möglich ist und ein ärztliches Attest vorliegt.
(2) Unterrichtsstunden, die durch Verhinderung der Lehrkraft oder Betriebsstörungen ausfallen, werden ab der 4. Ausfallstunde auf Antrag erstattet, soweit kein Ersatzunterricht erteilt werden konnte.
(3) Klassenvorspiele sind als Bestandteile des Unterrichts in der Gebühr enthalten und begründen keinen Anspruch auf Erstattung.
(4) Gebührenänderungen im Laufe eines Schuljahres werden jeweils mit Beginn des auf die Änderung folgenden Monats durch Nacherhebung oder Erstattung berücksichtigt.
(5) Gebührenermäßigungen gem. § 6 Abs. 1, Schülertarif und Sozialermäßigungen gem. § 7 Abs. 4 sowie deren Verlängerungen durch Folgenachweise werden ab dem nächsten vollen Unterrichtsmonat nach Vorlage berücksichtigt. Es zählt das Posteingangsdatum. Rückwirkende Erstattungen für Vormonate sind nicht möglich. 

§ 9 Umsatzsteuer

Die in dieser Satzung festgelegten Gebühren sind ohne Umsatzsteuer ausgewiesen. Sofern die Musikschule aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet ist auf die angebotenen Leistungen die Umsatzsteuer zu erheben, werden die Gebührenschuldner bei Antragstellung und vor Ausfertigung des Gebührenbescheids hierauf hingewiesen. Der gesetzliche Umsatzsteuersatz wird nur auf die Unterrichtsgebühren erhoben. 

§ 10 Datenschutzerklärung nach Art. 13 DSGVO

Es wird auf die Datenschutzerklärung der Musikschule des Landkreises Altenburger Land verwiesen. Nachzulesen unter: www.musikschule-altenburgerland.de/datenschutzerklaerung

§ 11 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Gebührensatzung gelten jeweils für alle Geschlechter. 

§ 12 Inkrafttreten

(1) Die Gebührensatzung tritt zum 1. August 2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 06. Dezember 2013 außer Kraft.

Altenburg, den 29. April 2026

Uwe Melzer
Landrat

Hinweis:
Verstöße wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber dem Landkreis geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

Bis 31.07.2026: Gebührensatzung der Musikschule des Landkreises Altenburger Land

Auf der Grundlage der §§ 98 Abs. 1, i. V. mit §§ 87 Abs. 1, 99 Abs. 2 und 100 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl). S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 06. März 2013 (GVBl. S. 41, 58) und die §§ 1, 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2011 (GVBl. S. 61) sowie der § 3 der Satzung der Musikschule des Landkreises Altenburger Land vom 16. Juli 2001, zuletzt geändert am 28. April 2003, hat der Kreistag des Landkreises Altenburger Land in seiner Sitzung am 16. Oktober 2013 folgende Gebührensatzung der Musikschule des Landkreises Altenburger Land beschlossen:

§ 1 Gebührentatbestand

(1) Für die Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen und für die Miete der Musikinstrumente der Musikschule des Landkreises Altenburger Land werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
(2) Die Benutzungsgebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt.

§ 2 Gebührenmaßstab

(1) Bemessungsgrundlage für die Unterrichtsgebühren sind die Gesamtkosten (Sach- und Personalaufwendungen) der Musikschule unter Berücksichtigung der Art, Form, Dauer und Anzahl der Unterrichtsstunden pro Schuljahr.
(2) Bemessungsgrundlage für die Erhebung von Gebühren für die Gebrauchsüberlassung von Instrumenten ist der aktuelle Wiederbeschaffungswert des jeweiligen Instrumentes.

§ 3 Entstehung der Gebührenschuld

(1) Gebührenschuld für den Unterricht (Unterrichtsgebühr) entsteht mit dem ersten des Monats der Aufnahme in die Musikschule. Die Unterrichtsgebühr wird für ein Schuljahr im Voraus festgesetzt und durch Leistungsbescheid erhoben. Ist der Tag der Aufnahme nicht der Beginn des Schuljahres, wird die Unterrichtgebühr für das laufende Schuljahr mit 1/12 der Schuljahresgebühr anteilig bis zum Schuljahresende festgesetzt.
(2) Die Gebührenschuld für die Gebrauchsüberlassung von Instrumenten entsteht mit dem ersten des Monats der Gebrauchsüberlassung. Die Gebühr für die Gebrauchsüberlassung wird für ein Jahr im Voraus festgesetzt und durch Leistungsbescheid erhoben. Ist der Tag der Gebrauchsüberlassung nicht der Beginn des jeweiligen Schuljahres, wird die Gebühr für das laufende Schuljahr mit 1/12 der Jahresgebühr anteilig bis zum Schuljahresende festgesetzt und für diesen Zeitraum im Voraus erhoben.

§ 4 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer gebührenpflichtige Leistungen in Anspruch nimmt oder für die Inanspruchnahme der Leistung durch Dritte leistungspflichtig ist. Bei der Inanspruchnahme der Leistung durch nicht oder beschränkt Geschäftsfähige sind stets die gesetzlichen Vertreter Gebührenschuldner.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 5 Fälligkeit, Zahlungsweise

(1) Die Unterrichtsgebühren und die Gebrauchsüberlassungsgebühren für Instrumente sind jeweils zum 15. eines jeden Monats in Höhe eines Zwölftels der Jahresgebühr fällig.
(2) Die Gebühren sind grundsätzlich unbar zu entrichten.

§ 6 Gebührensätze

(1) Die Gebührensätze für den Unterricht (Unterrichtsgebühr) richten sich nach Unterrichtsform und Zeitdauer und werden in 2 Stufen erhoben:

Stufe I:

  • Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre
  • Schüler, Lehrlinge, Auszubildende, Studenten, Bundesfreiwilligendienst leistende bei Vorliegen eines entsprechenden schriftlichen Nachweises.

Stufe II:

  • Erwachsene, für die Stufe 1 nicht zutrifft (ab 18 Jahre)
Unterricht monatlich (in €) jährlich (in €)
Einzelunterricht 45 min./Woche
Stufe I
Stufe II
50,00
75,00
600,00
900,00
Einzelunterricht 30 min./Woche
Stufe I
Stufe II
40,00
55,00
480,00
660,00
Gruppenunterricht 45 min./Woche
Stufe I
Stufe II
33,00
50,00
396,00
600,00
Musikgarten – Kurs 20,00 240,00
Musikalische Früherziehung 20,00 240,00
Musikalische Grundausbildung – Kurs 20,00 240,00
Instrumentenkarussell – Gruppe zu drei und mehr Schülern 20,00 240,00
Instrumentaler Gruppenunterricht – Gruppe zu drei oder mehr Schülern 20,00 240,00
Rhythmik – Kurs 20,00 240,00
Ballett – Kurs 20,00 240,00
Ergänzungsfach Chor und Musiklehre –
Schüler ohne Einzel- und Gruppenunterricht
15,00 180,00
Ensemblefach Gemeinschaftsmusizieren –
Schüler ohne Einzel- und Gruppenunterricht
Stufe I
Stufe II
13,00
18,00

156,00
216,00

(2) Projekte (Kurse, Workshops u. a.) werden kostendeckend kalkuliert und sind nicht Gegenstand der Gebührentabelle unter Abs. 1.
(3) Förderunterricht nach § 8 Abs. 4 der Musikschulsatzung ist gebührenfrei.
(4) Für die Gebrauchsüberlassung von Instrumenten gelten folgende Gebührensätze:

  

Wiederbeschaffungswert (in €) monatlich (in €) jährlich (in €)
bis 150,00 4,00 48,00
bis 300,00 6,00 72,00
bis 600,00 8,00 96,00
bis 1.000,00 10,00 120,00
über 1.000,00 15,00 180,00

§ 7 Gebührenermäßigung

(1) Die Ermäßigung der Gebühren wird auf schriftlichen Antrag gewährt als:

  • Familienermäßigung oder
  • Sozialermäßigung

Es wird die jeweils höchste zutreffende Ermäßigung gewährt. Ermäßigungen werden erst nach Prüfung und Bestätigung des eingereichten schriftlichen Antrages durch den Leiter der Musikschule gewährt.

(2) Ermäßigung wird nicht für die Inanspruchnahme von Ensemble- und Ergänzungsfächern sowie für § 6 Absatz 2 gewährt.
(3) Ist jemand Gebührenschuldner (§ 4 Abs. 1) für mehrere Personen (Familienermäßigung), so erfolgt eine Staffelung der Gebührensätze in den Instrumental- und Vokalfächern nach folgender Maßgabe:

  • 1. Person 100% des Gebührensatzes
  • 2. Person 80% des Gebührensatzes
  • 3. Person 75% des Gebührensatzes
  • 4. Person und jede weitere 50% des Gebührensatzes

Die Reihenfolge der Person richtet sich nach der jeweils höchsten geschuldeten Gebühr.

(4) Erhält der Gebührenschuldner Leistungen zur Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II oder Sozialhilfe nach dem SGB XII oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), so sind für den vollen Monat des Leistungsbezuges nach SGB II, SGB XII bzw. AsylbLG jeweils nur 50% des maßgeblichen Gebührensatzes nach dieser Satzung zu zahlen. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zahlen maximal 10,00 Euro monatlich. Bei mehreren Gebührenschuldnern gilt diese Ermäßigung nur, wenn alle Gebührenschuldner Leistungen nach SGB II, SGB XII bzw. AsylbLG erhalten.

§ 8 Gebührenerstattung

(1) Schulversäumnisse begründen keinen Anspruch auf Rückzahlung der Unterrichtsgebühren. Bei Erkrankung eines Schülers auf Dauer von mehr als drei aufeinanderfolgenden Unterrichtsstunden werden ab der 4. Unterrichtsstunde die Gebühren auf schriftlichen Antrag hin erstattet, soweit eine Nachholung des Unterrichts nicht möglich ist und ein ärztliches Attest vorliegt.
(2) Unterrichtsstunden, die durch Verhinderung der Lehrkraft oder Betriebsstörungen ausfallen, werden ab der 4. Ausfallstunde zum Jahresende erstattet, soweit kein Ersatzunterricht erteilt werden konnte.
(3) Klassenvorspiele sind als Bestandteile des Unterrichts in der Gebühr enthalten und begründen keinen Anspruch auf Erstattung.
(4) Gebührenänderungen im Laufe eines Schuljahres werden jeweils mit Beginn des auf die Änderung folgenden Monats durch Nacherhebung oder Erstattung berücksichtigt.

§ 9 Inkrafttreten

(1) Die Gebührensatzung tritt am 1. Tag des auf die Bekanntmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 01. Dezember 2011 außer Kraft.

Altenburg, 06. Dezember 2013

Landkreis Altenburger Land

M. Sojka
Landrätin

Hinweis:
Verstöße wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber dem Landkreis geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.