1. Verfahrensablauf bei Verdacht gegenüber Personal der Musikschule
Wahrnehmung von grenzüberschreitendem Verhalten
1. Info an Leitung
2. Bewertung der Informationen durch Leitung
Ergreifen von Sofortmaßnahmen erforderlich?
JA: Maßnahmen ergreifen
NEIN: Krisenkommunikation
Weitere Klärung erforderlich?
JA: Externe Expertise einholen
NEIN
Verdacht begründet?
NEIN: Info an Beteiligte, ggf. Rehabilitation
JA
3. Gemeinsame Risikoeinschätzung
4. Gespräch mit dem/der betroffenen Beschäftigten
Weiterführung des Verfahrens?
JA
Fortführung des Verfahrens:
Freistellung/Hausverbot | Hilfe für Betroffene | Transparenz | ggf. Strafanzeige
NEIN
Verdacht besteht noch?
NEIN: Rehabilitierung
JA – Maßnahmen abwägen:
Sanktionen | dienstrechtliche Optionen | Transparenz im Team | Bewährungsauflagen
2. Verfahrensablauf bei Verdacht auf externen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen
Verdacht auf Kindeswohlgefährdung
Erkennen und Dokumentieren von Anhaltspunkten
1. Info an Leitung und Team
Ist professionelle Hilfe nötig?
NEIN: Weitere Beobachtung
JA
2. Einschaltung einer erfahrenen Fachkraft durch die Schulleitung
AB HIER SOLLTE DIE PROFESSIONELLE HILFE ANLEITEN UND ENTSCHEIDEN!
3. Gemeinsame Risikoeinschätzung
Ergreifen von Sofortmaßnahmen erforderlich?
NEIN
4. Gespräch mit den Eltern führen
JA
sofort Allgemeinen Sozialen Dienst einschalten und Eltern informieren
Fallen Ihnen in Ihrer Gruppe oder Ihrer Funktion – einmalig oder wiederholt – gewichtige Anhaltspunkte bei einem Kind oder Jugendlichen auf, die eine Kindeswohlgefährdung möglich oder sogar wahrscheinlich erscheinen lassen, informieren Sie Ihre Leitung und überprüfen Sie Ihre persönlichen Wahrnehmungen im Team. Dazu empfehlen wir Ihnen, Ihre Beobachtungen und Eindrücke frühzeitig zu dokumentieren.
Verdichtet sich die Sorge in Bezug auf eine Kindeswohlgefährdung durch den Austausch im Team, muss die Leitung nach § 8a Abs. 4 SGB VIII eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Fachlich ist dies sehr geboten. Die fachliche und persönliche bzw. emotionale Distanz sowie die wichtige Außenperspektive sind in dieser Situation außerordentlich hilfreich.
Die Einbeziehung der Eltern erfolgt – wenn dadurch der Kindesschutz nicht gefährdet wird – nach der Hinzuziehung der Fachkraft. Gerade bei Fällen sexueller Gewalt sind manchmal durch eine zu frühe Einbeziehung der Eltern ohne hinreichende vorherige fachliche Reflexion schwere Fehler gemacht worden.
(Nach: Der Paritätische: Arbeitshilfe Kinder- und Jugendschutz in Einrichtungen)


